Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 (AGBH 2006)
Fassung vom 15.11.2006
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
Beherberger: Natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
Gast: Natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.).
Vertragspartner: Natürliche oder juristische Person, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
Konsument und Unternehmer: Begriffe im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF.
Beherbergungsvertrag: Vertrag zwischen Beherberger und Vertragspartner.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, den Vertragspartner vor der Annahme der Bestellung auf die Anzahlung hinzuweisen. Mit Einverständnis zur Anzahlung kommt der Vertrag zustande.
3.3 Die Anzahlung ist spätestens 7 Tage vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Transaktionskosten trägt der Vertragspartner.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner darf, sofern keine andere Bezugszeit vereinbart wurde, die gemieteten Räume ab 16:00 Uhr des Ankunftstages beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer vor 6:00 Uhr früh bezogen, gilt die vorhergehende Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind am Abreisetag bis 12:00 Uhr freizugeben, andernfalls kann ein weiterer Tag verrechnet werden.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Wird eine vereinbarte Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
5.2 Erscheint der Gast bis 18:00 Uhr des Ankunftstages nicht, entfällt die Beherbergungspflicht – außer ein späterer Zeitpunkt wurde vereinbart.
5.3 Wurde eine Anzahlung geleistet, bleiben die Räume bis spätestens 12:00 Uhr des Folgetages reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Pflicht zur Beherbergung um 18:00 Uhr des vierten Tages.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem Ankunftstag kann der Beherbergungsvertrag aus sachlich gerechtfertigten Gründen einseitig aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 21 Tage vor Ankunft kann der Vertrag ohne Stornogebühr durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Danach gelten folgende Stornogebühren:
- Bis 2 Wochen vor Anreise 25% des Gesamtpreises
- Bis 1 Woche vor Anreise 50% des Gesamtpreises
- Unter 1 Woche vor Anreise 75% des Gesamtpreises
Behinderungen der Anreise
5.7 Ist die Anreise durch außergewöhnliche Umstände (z. B. Schneefall, Hochwasser) unmöglich, entfällt die Zahlungspflicht für die Tage der Anreise.
5.8 Wird die Anreise binnen drei Tagen möglich, lebt die Zahlungspflicht wieder auf.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner oder den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies zumutbar ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere vor, wenn der Raum unbenutzbar geworden ist, andere Gäste verlängert haben oder eine Überbuchung vorliegt.
6.3 Etwaige Mehraufwendungen für die Ersatzunterkunft trägt der Beherberger.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrags erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume sowie der allgemein zugänglichen Einrichtungen des Betriebs. Die Nutzung erfolgt gemäß Hotel- oder Gästerichtlinien.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner muss spätestens bei Abreise das vereinbarte Entgelt sowie Mehrkosten und Steuern bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel zu akzeptieren. Tut er es, trägt der Vertragspartner alle damit verbundenen Kosten.
8.3 Der Vertragspartner haftet für Schäden, die er selbst, der Gast oder andere Personen mit seinem Wissen verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Zahlung oder gerät er in Verzug, hat der Beherberger ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht (§ 970c ABGB) und ein gesetzliches Pfandrecht (§ 1101 ABGB) an eingebrachten Sachen.
9.2 Für Serviceleistungen im Zimmer oder zu außergewöhnlichen Zeiten (nach 20 Uhr oder vor 6 Uhr) darf der Beherberger ein Sonderentgelt verlangen, wenn dies vorher ausgewiesen ist.
9.3 Der Beherberger hat das Recht auf Zwischenabrechnung seiner Leistungen jederzeit.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Sonderleistungen, die nicht im Beherbergungsentgelt enthalten sind, müssen gesondert ausgewiesen werden. Beispiele:
Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Solarium, Garage usw.
Zusatz- oder Kinderbetten mit ermäßigtem Preis.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für eingebrachte Sachen, wenn diese übergeben oder an einen bestimmten Ort gebracht wurden. Die Haftung ist begrenzt auf gesetzlich festgelegte Höchstbeträge. Eine Haftung entfällt, wenn der Vertragspartner seiner Pflicht zur Hinterlegung nicht nachkommt.
11.2 Bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Gegenüber Unternehmern entfällt die Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit. Keine Haftung für Folgeschäden oder entgangene Gewinne.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis € 550,–, es sei denn, diese wurden bewusst übernommen oder der Schaden wurde durch Beherberger oder Personal verschuldet.
11.4 Die Verwahrung solcher Gegenstände kann bei ungewöhnlich hohem Wert abgelehnt werden.
11.5 Eine Schadenersatzpflicht besteht nur bei sofortiger Anzeige und innerhalb von drei Jahren gerichtlicher Geltendmachung.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Für Konsumenten wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden) ausgeschlossen.
12.2 Für Unternehmer wird die Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Vertragspartner trägt die Beweislast. Keine Haftung für Folgeschäden, immaterielle Schäden oder entgangene Gewinne. Die Ersatzpflicht ist auf das Vertrauensinteresse begrenzt.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung und ggf. gegen Entgelt in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner muss das Tier ordnungsgemäß verwahren oder beaufsichtigen lassen.
13.3 Es ist eine Tier-Haftpflichtversicherung oder eine entsprechende Privat-Haftpflichtversicherung erforderlich. Der Beherberger kann den Nachweis verlangen.
13.4 Der Vertragspartner oder sein Versicherer haften gesamtschuldnerisch für Schäden durch Tiere, inklusive Ersatzleistungen des Beherbergers gegenüber Dritten.
13.5 Tiere dürfen sich nicht in Salons, Gesellschafts-, Restaurant- oder Wellnessbereichen aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Aufenthalts. Wird rechtzeitig der Wunsch nach Verlängerung geäußert, kann der Beherberger zustimmen – ist dazu aber nicht verpflichtet.
14.2 Kann der Vertragspartner am Abreisetag aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z. B. Schneefall, Hochwasser) nicht abreisen, verlängert sich der Beherbergungsvertrag automatisch. Eine Entgeltreduktion ist nur möglich, wenn die angebotenen Leistungen nicht vollständig nutzbar sind. Der Beherberger kann zumindest den Preis der Nebensaison verlangen.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrags – Vorzeitige Auflösung
15.1 Ein befristeter Vertrag endet mit Zeitablauf.
15.2 Bei vorzeitiger Abreise des Vertragspartners darf der Beherberger das volle Entgelt verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen oder Einnahmen durch Weitervermietung. Die Beweislast für eine Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Beim Tod des Gastes endet der Vertrag.
15.4 Bei unbefristetem Vertrag ist eine Kündigung bis 10:00 Uhr des dritten Tages vor Vertragsende möglich.
15.5 Der Beherberger kann den Vertrag bei wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, insbesondere wenn der Vertragspartner:
die Räumlichkeiten erheblich nachteilig nutzt oder sich ungehörig verhält,
an einer ansteckenden oder länger dauernden Krankheit leidet,
fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt.
15.6 Wird die Vertragserfüllung durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen) unmöglich, kann der Beherberger fristlos kündigen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Bei Erkrankung sorgt der Beherberger auf Wunsch des Gastes oder bei Gefahr in Verzug für ärztliche Betreuung.
16.2 Wenn der Gast keine Entscheidungen treffen kann, übernimmt der Beherberger notwendige Maßnahmen auf dessen Kosten, bis Angehörige informiert wurden oder der Gast selbst entscheiden kann.
16.3 Der Beherberger hat Ersatzanspruch für:
Arztkosten, Krankentransport, Medikamente, Heilbehelfe,
Desinfektion der Räume, beschädigte Einrichtung,
Zimmermiete während Nutzung und ggf. Sperrzeit,
sonstige durch die Erkrankung/Todesfall entstandene Schäden.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Standort des Beherbergungsbetriebs.
17.2 Es gilt österreichisches materielles und formelles Recht unter Ausschluss internationalen Privatrechts und UN-Kaufrechts.
17.3 Bei Unternehmern ist das Gericht am Sitz des Beherbergers zuständig, dieser kann jedoch auch andere zuständige Gerichte anrufen.
17.4 Bei Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich ist ausschließlich das Gericht am Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Verbrauchers zuständig.
17.5 Bei Verbrauchern aus der EU (außer Österreich), Island, Norwegen oder Schweiz ist ebenfalls das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1 Fristen beginnen mit der Zustellung des entsprechenden Schriftstücks. Bei Tagesfristen wird der Tag des auslösenden Ereignisses nicht mitgerechnet. Bei Monatsfristen zählt der entsprechende Kalendertag, bei Fehlen gilt der letzte Tag des Monats.
18.2 Erklärungen müssen dem Vertragspartner spätestens am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger darf mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche des Vertragspartners aufrechnen. Der Vertragspartner darf nur aufrechnen, wenn seine Forderung anerkannt, gerichtlich festgestellt oder der Beherberger zahlungsunfähig ist.
18.4 Bei Regelungslücken gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Stornobedingungen
- Bis 3 Wochen vor Anreise kostenfreie Stornierungsmöglichkeit
- Bis 2 Wochen vor Anreise 25% des Gesamtpreises
- Bis 1 Woche vor Anreise 50% des Gesamtpreises
- Unter 1 Woche vor Anreise 75% des Gesamtpreises
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG besteht kein Widerrufsrecht für Buchungen von Beherbergungsdienstleistungen, da der Vertrag einen bestimmten Zeitraum vorsieht.
Es gelten unsere Stornobedingungen, die bei der Buchung angegeben werden.